Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1998
Tod des Erben vor Fristablauf
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1999 Mitteilung an das Gericht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle