Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 677
Pflichten des Geschäftsführers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle