Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 471
Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle