Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle