(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 153
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle