Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 54
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle