Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1465
Prozesskosten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle