(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Vorherige
Vorherige Norm
§ 547
Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle