(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1067
Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle