Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2178
Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2179 Schwebezeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle