Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1450
Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle