(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 939
Hemmung der Ersitzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle