Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 327f
Aktualisierungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 327g Rechtsmangel
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle