Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1236
Durchführung der Versteigerung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1237 Öffentliche Bekanntmachung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle