Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 676c
Haftungsausschluss
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 677 Pflichten des Geschäftsführers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle