(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1993
Inventarerrichtung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1994 Inventarfrist
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle