Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 681
Nebenpflichten des Geschäftsführers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle