Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 850
Ersatz von Verwendungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle