(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 237
Bewegliche Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle