Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 84a
Rechte und Pflichten der Organmitglieder
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 84b Beschlussfassung der Organe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle