Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 445c
Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 446 Gefahr- und Lastenübergang
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle