(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 758
Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 759 Dauer und Betrag der Rente
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle