Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 444
Haftungsausschluss
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle