Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 145
Bindung an den Antrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 146 Erlöschen des Antrags
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle