Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1626e
Unwirksamkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle