Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2224
Mehrere Testamentsvollstrecker
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle