Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 784
Annahme der Anweisung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 785 Aushändigung der Anweisung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle