§ 785 Aushändigung der Anweisung

Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Zu dieser Norm ist noch keine Kommentierung veröffentlicht. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dem Service der Gesetzesveröffentlichung bereits ein wenig weiterhelfen konnten. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie geeignete Autoren für eine Kommentierung vorschlagen möchten.
Vorherige Norm
§ 784 Annahme der Anweisung
Nächste Norm
§ 786
Fußnoten