Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1230
Auswahl unter mehreren Pfändern
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle