Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 749
Aufhebungsanspruch
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle