Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2029
Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle