Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2019
Unmittelbare Ersetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2020 Nutzungen und Früchte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle