Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2336
Form, Beweislast, Unwirksamwerden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2337 Verzeihung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle