Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 347
Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 348 Erfüllung Zug-um-Zug
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle