(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 149
Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 150 Verspätete und abändernde Annahme
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle