Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1414
Eintritt der Gütertrennung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle