Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 908
Drohender Gebäudeeinsturz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 909 Vertiefung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle