Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2193
Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2194 Anspruch auf Vollziehung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle