(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.
(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1080
Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle