Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 300
Wirkungen des Gläubigerverzugs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 301 Wegfall der Verzinsung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle