Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen.
Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.
Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).
Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada).
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Für die seltenen Fälle, dass ein Erbe in den ersten drei Ordnungen verschiedenen Stämmen angehört, soll dieser auch mehrfach erben können. Dies ist der Fall, wenn der Erbe aus einer Ehe von Geschwisterkindern abstammt (Cousin und Cousine) oder von einem Verwandten als Kind angenommen wurde. Der "doppelte Erbfall" kommt auch bei Erwachsenenadoptionen (1770 II) zustande, wo das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. Da jeder Erbfall nach 1927 S. 2 gesondert zählt, kann auch jeder Erbteil isoliert ausgeschlagen werden (1951). Es gelten daher auch die §§ 2033 ("Mit"-Verfügungsrecht), 2007 ("Mit"-Haftung) und 2161, 2187, 2095 für Vermächtnisse und Auflagen sowie §§ 2051, 2056 für Ausgleichspflichten (können auf den Anteil beschränkt sein), entsprechend.
In den ersten drei Ordnungen ist es möglich, dass aufgrund mehrfacher Verwandtschaft mit dem Erblasser auch mehrfach geerbt werden kann. Der Erbe ist in mehreren Stämmen vertreten und erhält in jedem dieser Stämme seinen "ihm zufallenden Anteil". Dies tritt bei der sog. Verwandtenehe auf, wenn z.B. Cousin und Cousine geheiratet haben, oder eine Verwandtenadoption stattgefunden hat und weitere Verwandtschaftsverhältnisse bestehen bleiben.
Aufgrund der Eigenständigkeit der Erbanteile (II) kann jeder Erbanteil für sich ausgeschlagen (§ 1951 I) und über diesen allein verfügt (§ 2033) werden. Für jeden Erbanteil besteht eine gesonderte Haftung (§ 2007). Vermächtnisse und Auflagen gelten ebenfalls für jeden Erbanteil gesondert (§§ 2161, 2187, 2095), so wie auch die entsprechenden Ausgleichspflichten (§§ 2051, 2056) punktuell für jeden Erbteil gelten.