von Göler (Hrsg.) / Nicola Sommer / § 2276

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Normzweck

Die Vorschrift ist zurückzuführen auf den Grundsatz der Formstrenge im Erbrecht. Der Erblasserwille soll geschützt werden, indem Beweisbarkeit, Authentizität und Vollständigkeit der Erklärung durch die vorgeschriebene Form sichergestellt werden.

Da dieselben Grundsätze wie beim Ehevertrag zugrunde gelegt werden, hat Abs. 2 zwischenzeitlich eine geringe Bedeutung.

Die zugrundeliegenden Erwägungen entsprechen im Übrigen denen in § 2274 BGB.

2) Definitionen

a) Wesentlicher Inhalt

aa) Form

Durch die Verweisung auf § 2231 Nr. 1 BGB und §§ 2232 und 2233 BGB wird klargestellt, dass der Erbvertrag gleich einem Testament durch mündliche Erklärung zur Niederschrift eines Notars sowie durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift errichtet werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Erblasser seinen Willen durch Gebärden und Zeichen dem Notar gegenüber kundtut. OLG Koblenz Urt. v. 15.11.2018 – 1 U 1198/17, ErbR 2019, 584 ff. 

Im Ausland kann die Erklärung zur Niederschrift des Konsularbeamten erfolgen (§§ 2, 10, 11 Abs. 1 KonsularG).

Die notarielle Form kann gem. § 127a BGB durch die Aufnahme der Erklärungen beider Vertragsteile in ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden.

bb) Art der Erklärungen

Bei mündlicher Erklärung vor dem Notar müssen beide Vertragsschließenden zugegen sein.

3) Literaturstimmen
  • Palandt, 79. Auflage 2020 
  • Münchner Kommentar zu BGB, 8. Auflage 2020 
  • Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019 
  • Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, 5. Auflage 2018 
  • Firsching /Graf, Nachlassrecht, § 12 Der Erbvertrag, 11. Auflage 2019
4) Häufige Paragraphenketten

§ 127a BGB, § 133 BGB, §140 BGB, § 1410 BGB, § 2084 BGB, § 2231 BGB, § 2232 BGB, § 2233 BGB, § 2274 BGB

Autor & Kanzlei
Nicola Sommer, Rechtsanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Gießen
Frau Rechtsanwältin Nicola Sommer
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Fachanwältin für Familienrecht
Dr. Sichelschmidt Notare Rechtsanwälte - Barth & Sommer GbR

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