von Göler (Hrsg.) / Sebastian Höhmann / § 2331a

§ 2331a Stundung

(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Allgemeines, Normzweck

Die gerichtliche Stundung des Pflichtteils ist eine Ausnahmevorschrift und soll der Gefahrenabwehr des (teilweisen) Verlustes bzw. der Zersplitterung des Nachlasses bei sofortiger Erfüllung des mit dem Erbfall entstandenen und sofort fälligen Pflichtteilsanspruchs (§ 2317 BGB) dienen. Voraussetzung ist eine unbillige Härtesituation, die sowohl aus der sofortigen Zahlungspflicht als auch aus der Art des Nachlassgegenstands resultieren muss. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Stundung sehr eng sind, hat diese Norm wenig praktische Bedeutung.

2) Definitionen

Definitionen

 Gestundet werden können Pflichtteilsansprüche gem. §§ 2303 ff. BGB, einschließlich der Pflichtteilsrestansprüche i.S.d. §§ 2305, 2307 BGB sowie des Pflichtteilsergänzungsanspruchs i.S.d. § 2325 BGB.

Jeder Erbe kann als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs die Stundung verlangen. Bei mehreren Erben kommt die einem Miterben gewährte Stundung auch den anderen zugute. Verlangen kann die Stundung auch ein Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB), Nachlassverwalter (§ 1984 BGB) und Insolvenzverwalter.

Nicht berechtigt, die Stundung zu verlangen, ist dagegen der Testamentsvollstrecker (Argument aus § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB) und der zur Herausgabe verpflichtete Beschenkte nach § 2329 BGB, selbst wenn er Erbe ist (MüKo/Lange, 8. Auflage, § 2331a, Rd. 4).

Bei mehreren Gläubigern des Pflichtteilsanspruchs kann der Berechtigte gegen jeden einzelnen von ihnen Stundung

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Abgrenzung und Kasuistik

 Von der gerichtlichen Stundung ist eine Stundung des Pflichtteils durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigten abzugrenzen.

4) Prozessuales

 Ist der Pflichtteilsanspruch unstreitig, entscheidet das Nachlassgericht auf Antrag des Berechtigten über die Stundung.

 Zugleich kann das Nachlassgericht auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten die Verpflichtung des Erben zur Zahlung des unstreitigen Pflichtteilsanspruch zwecks Schaffung eines Vollstreckungstitels aussprechen (§ 362 i.V.m. 264 Abs. 2 FamFG).

 Das Nachlassgericht kann die Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ratenzahlungen (mit Verfallklausel) bewilligen und hat über die Höhe der Verzinsung des gestundeten Betrages nach billigem Ermessen und den Zinsbeginn (§ 1382 Abs. 2, Abs. 4; BayObLG 80,421) zu befinden. Das Verfahren kann auch durch einen vollstreckbaren Vergleich, in den Schuldbetrag, Zahlungsbedingungen, Verzinsung, etwaige Sicherheiten und die Kostenregelung aufzunehmen sind, beendet werden.

 Ist der Pflichtteilsanspruch streitig oder ein Verfahren anhängig, muss der Stundungsantrag gemäß § 1382 Abs. 5 BGB beim Prozessgericht gestellt werden. Dieses entscheidet über die beantragte Stundung im Urteil.

Rechtsmittel ist befristete Beschwerde (§§ 58, 59, 63 ff. FamFG).

Bei Gewährung der Stundung wird mit Rechtskraft der Entscheidung ein bereits eingetretener Verzug beendet (BGH NJW – RR 1991, 822). In der Stundung des Pflichtteilsanspruchs (sowohl gerichtlich nach § 2331a BGB als auch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung) liegt in der Regel ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass die Verjährung neu zu laufen beginnt. Solange die Stundung wirkt, ist die Verjährung darüber hinaus gehemmt (§  205 BGB).

Autor & Kanzlei
Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin
Herr Rechtsanwalt Sebastian Höhmann
erbrecht@bghp.de +49 (0)30 / 440 330 - 47

Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, geboren in München. Jurastudium in München und Referendariat beim Kammergericht (Berlin). Er ist Mitglied des Fachanwaltsausschusses Erbrecht der Rechtsanwaltskammer Berlin, Dozent der DeutschenAnwaltAkademie bei der Fachanwaltsausbildung (Erbrecht), Netzwerkleiter des JUC Spezialistennetzwerk Erbrecht in München und Berlin und ständiger Fachautor des Juris Fachdienstes Erbrecht mit Beiträgen zum internationalen Erbrecht und Steuerrecht. Das Magazin Focus hat ihn 2022 (zum neunten Mal in Folge) als einen der Top Anwälte aus dem Bereich Erbrecht gekürt. Die Zeitschrift Capital zählt das Erbrechtsteam der Kanzlei BGHP auch 2023 wieder zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands.

BGHP - Berger Groß Höhmann Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB
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Profil

Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.

 

Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.

 

Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
IT-Recht
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Erbrecht
Internationales Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, 10 Jahres Frist, Schenkung, gemischte Schenkung, Pflichtteil
Unternehmensnachfolge
Testament
Testamentsgestaltung
Strategische Ausrichtung

Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.

 

Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.

 

Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.

Wichtige Mandate
  • Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen vor allen Gerichten in Deutschland (außer Bundesgerichtshof)
  • Vertretung in Erbscheinsverfahren vor allen Nachlassgerichten
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  • Beratung und Vertretung ausländischer Erben, Erblasser und Rechtsanwälte bei der Umsetzung ihrer Nachfolgeplanung bzw. Durchsetzung und Abwicklung des deutschen Nachlasses
  • Beratung von Erblassern mit Vermögen im Ausland
  • Beantragung von Erbscheinen in internationalen Erbfällen
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Fußnoten