Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
- 1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
- 2. die ein Verbraucher gekauft hat und
- 3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 479
Sonderbestimmungen für Garantien
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 479a Anwendungsbereich
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle