Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 479f
Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 479g Abweichende Vereinbarungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle