(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
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Unser Team in Deutschland besteht aus rund 3.000 Expert*innen an 13 Standorten. Wir gehören zu den führenden multidisziplinär aufgestellten Prüfungs- und Beratungsgesellschaften in Deutschland. Unsere Mandanten und ihr Umfeld zu verstehen, bildet die Grundlage für unseren individuellen Beratungsansatz und unsere maßgeschneiderten Services.
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Wir verfolgen stets das Ziel, die wirtschaftlichen Grundlagen für eine gerechte und prosperierende Welt zu schaffen, indem wir uns für den Erfolg unserer Mitarbeiter*innen und Mandanten, stabile Finanzmärkte und die Integrität unserer Branche einsetzen.
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Internationale Präsenz und Partnerschaften
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2281 Anfechtung durch den Erblasser
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1) Worum geht es in § 2281 BGB?
Diese Regelung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, sich von einem für ihn bindenden (d.h.m beschränkenden) Erbvertrag zu lösen, wenn ein anerkannter Grund für die Anfechtung vorliegt. Nach der Anfechtung kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen (z.B. durch ein Testament oder einen neuen Erbvertrag) wieder frei darüber entscheiden, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll – eine Freiheit, die ursprünglich durch den angefochtenen Erbvertrag eingeschränkt bzw. ausgeschlossen war.
Das Recht, den Erbvertrag anzufechten, kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Erblasser durch den Erbvertrag tatsächlich gebunden ist – d.h., wenn er die Regelungen im Erbvertrag nicht einseitig ändern darf. Ist der Erblasser durch den Erbvertrag nicht gebunden, kann er seine Verfügungen ohnehin jederzeit allein und ohne besonderen Grund widerrufen; eine Anfechtung ist dann nicht nötig.
2) Unterschied zum Rücktrittsrecht
Der Erblasser kann mit seinem Vertragspartner im Erbvertrag vereinbaren, dass er unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten kann. Darüber hinaus gibt es gesetzliche Rücktrittsrechte, die geltend gemacht werden können, wenn besonders schwerwiegende Situationen eingetreten sind. Hat der Erblasser kein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht und liegt auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht vor, so besteht dennoch das Anfechtungsrecht, wenn einer der dafür notwendigen Gründe vorliegt.
3) Berechtigung zur Anfechtung des Erbvertrages
Nur der Erblasser selbst darf den Erbvertrag nach § 2281 BGB anfechten. Das Anfechtungsrecht besteht auch dann, wenn der Vertragspartner darauf vertraut hat, dass der Vertrag besteht, und sich daher zu einer Gegenleistung gegenüber dem Erblasser verpflichtet hat. OLG Frankfurt a.M., ZEV 2021, 515.
Der Vertragspartner des Erblassers darf den Erbvertrag nach § 2281 BGB grundsätzlich nicht anfechten. Er kann jedoch nach §§ 2078, 2079 BGB anfechten, wenn ihm die Anfechtung unmittelbar zugutekommen würde. Dem Vertragspartner des Erblassers steht ebenfalls die Anfechtungsmöglichkeit nach §§ 119 ff. BGB in Bezug auf seine eigenen Erklärungen zu.
Andere Personen, die am Erbvertrag nicht beteiligt sind, können den Erbvertrag frühestens nach dem Tod des Erblassers anfechten, können allenfalls nach dem Erbfall des Erblassers ein Anfechtungsrecht nach §§ 2078, 2079 BGB geltend machen.
4) Anfechtungserklärung
Solange der Vertragspartner noch lebt, kann der Erblasser Regelungen, die den Vertragspartner oder eine andere Person begünstigen, jederzeit anfechten. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2282 Abs. 3 BGB) und hat nach § 143 BGB gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen (empfangsbedürftige Erklärung).
Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Erblasser nur noch Regelungen anfechten, die eine dritte Person begünstigen. Auch in diesem Fall ist die notarielle Beurkundung erforderlich, die Anfechtung muss aber nicht mehr dem Vertragspartner, sondern dem zuständigen Nachlassgericht zugehen.
5) Gründe, die den Erblasser zur Anfechtung berechtigen
Die Gründe, die den Erblasser zur Anfechtung einer vertragsmäßigen Verfügung nach § 2281 BGB berechtigen, sind dieselben Gründe wie nach §§ 2078 und 2079 BGB.
Bei jedem Anfechtungsgrund muss die Annahme vorliegen, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte.
6) Ausschluss des Anfechtungsrechts
In einigen Konstellationen kann das Anfechtungsrecht des Erblassers ausnahmsweise ausgeschlossen sein.
Das Anfechtungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Voraussetzungen für die Anfechtung durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst herbeigeführt hat. BGH, Urteil vom 29. 11. 1951, NJW 1952, 419. In den Fällen, in denen der Erblasser einen Ehevertrag mit seinem Ehegatten geschlossen hat, sich scheiden lässt und eine andere Person heiratet, wird der ursprüngliche Erbvertrag durch die Scheidung typischerweise seine Wirksamkeit verlieren (vgl. § 2279 Abs. 2 i.V.m. § 2077 BGB). Bleibt der Erbvertrag ausnahmsweise trotz der Scheidung wirksam (vgl. § 2077 Abs. 3 BGB), so kann die erneute Eheschließung zumindest ein Anfechtungsrecht nach §§ 2281, 2079 BGB begründen, da der neue Ehegatte als pflichtteilsberechtigte Person im Erbvertrag übergangen wurde. Dieses Anfechtungsrecht kann jedoch in einem solchen Ausnahmefall ausgeschlossen sein, wenn der Erblasser die Anfechtungsvoraussetzungen (hier: die Übergehung des neuen pflichtteilsberechtigten Ehegatten) in einer Art und Weise herbeigeführt hat, die gegen Treu und Glauben verstößt und damit einen Missbrauch darstellt. Vgl. BayObLG, NJWE-FER 2000, 89.
Das Anfechtungsrecht des Erblassers ist ferner ausgeschlossen, wenn der Erblasser auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. BGH, NJW 1983, 2247, 2249. Ein solcher Verzicht kann allerdings beschränkt werden, etwa dahingehend, dass der Verzicht sich lediglich auf solche Irrtümer erstreckt, die der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags bereits in Betracht gezogen hat. Enthält der Erbvertrag keine gegenteilige ausdrückliche Regelung, wird man in der Regel nicht davon ausgehen können, dass der Erblasser beabsichtigte, auf sein Anfechtungsrecht auch für den Fall zu verzichten, dass nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder absehbar waren noch tatsächlich vorhergesehen wurden. Röhl, in: BeckOGK, Stand 01.03.2026, § 2281 BGB, Rn. 40, m.w.N.
7) Umfang der Anfechtung
Ob der gesamte Erbvertrag nichtig wird oder nur einzelne Regelungen, hängt davon ab, aus welchem Grund die Anfechtung eingelegt wird.
Wird der Erbvertrag wegen eines Irrtums oder einer Drohung angefochten, so kommt es darauf an, wie weit dieser Irrtum oder diese Drohung die Entscheidungen des Erblassers beeinflusst hat. Werden dadurch nur einige Regelungen im Erbvertrag nichtig, so werden die übrigen Regelungen nur dann ebenfalls nichtig, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese übrigen Regelungen ohne die angefochtenen Teile nicht getroffen hätte.
Wird der Erbvertrag angefochten, weil eine pflichtteilsberechtigte Person (z.B. ein Kind oder ein Ehepartner) übergangen wurde, gibt es zwei unterschiedliche Fälle: Ficht der Erblasser selbst an, so wird in der Regel der gesamte Erbvertrag nichtig. Ficht jemand anderes erst nach dem Tod des Erblassers an, so werden nur diejenigen Regelungen nichtig, die den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigen. Brockmöller, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2016, § 2281 BGB, Rn. 19.
8) Rechtsfolgen
Nach einer wirksamen Anfechtung ist die betroffene Verfügung (oder der gesamte Erbvertrag – je nach Umfang der Anfechtung, siehe oben Ziffer 7) von Anfang an nichtig. Diese Wirkung der Anfechtung kann nicht – etwa durch Rücknahme der Anfechtungserklärung – widerrufen oder rückgängig gemacht werden. BGH, NJW 1983, 2247, 2249.
a) Normzweck
Diese Vorschrift ermöglicht dem Erblasser, sich von einem bindenden Erbvertrag zu lösen, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Durch dieses Anfechtungsrecht kann der Erblasser die Testierfreiheit wieder erlangen, die er dadurch verloren hatte, dass er sich vertragsmäßig an eine Verfügung gebunden hat.
Das Anfechtungsrecht kommt naturgemäß nur in Betracht, wenn der Erblasser an eine Verfügung vertragsmäßig gebunden ist. Bei Verfügungen ohne Bindungswirkung spielt die Anfechtung keine Rolle, weil ein einseitiger Widerruf jederzeit möglich ist.
b) Abgrenzung zum Rücktrittsrecht des Erblassers
Der Erblasser kann mit seinem Vertragspartner Rücktrittsrechte vereinbaren. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts erfüllt, so kann der Erblasser von einem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Gesetzliche Rücktrittsrechte sind in Fällen vorgesehen, die besonders schwerwiegend sind (vgl. § 2294, 2295 BGB). Hat sich der Erblasser keine vertraglichen Rücktrittsrechte vorbehalten