Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2068
Kinder des Erblassers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2069 Abkömmlinge des Erblassers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle