Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2073
Mehrdeutige Bezeichnung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2074 Aufschiebende Bedingung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle