Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2075
Auflösende Bedingung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle