§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
NächsteIn den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.
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zu § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 1387 BGB greift regelmäßig in den Fällen, in denen nach § 1385 BGB oder aber nach § 1386 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt wird, d.h. wenn nicht zugleich ein Scheidungsantrag gestellt wird. Wird der Scheidungsantrag gleichzeitig mit dem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt, kommt es maßgebend darauf an, welcher der beiden Anträge zuerst rechtshängig geworden ist, ganz gleich, welcher Antrag letztlich zur Gütertrennung führt. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. (2014), § 1387 Rn. 5, § 1384 Rn. 8 Schließen die Eheleute im Rahmen eines Rechtsstreits einen Vergleich über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, ist ebenfalls § 1387 BGB (analog) für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. (2014), § 1387 Rn. 1; MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1387 Rn. 6
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 1384 BGB entsprechend. Insbesondere sollen durch die Regelung illoyale Vermögensminderungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen Rechtshängigkeit des Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und Beendigung des Güterstandes verhindert werden. Sollten sie gleichwohl stattfinden, sind sie zumindest güterrechtlich grundsätzlich irrelevant. Umgekehrt spielen allerdings auch Vermögensmehrungen zwischen Rechtshängigkeit des Antrags nach § 1385 BGB bzw. nach § 1386 BGB und Beendigung des Güterstandes keine Rolle.
§ 1387 BGB bestimmt wie § 1384 BGB für den Fall der Scheidungsantragstellung, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend ist. In beiden Fällen wird hierfür vom Gesetzgeber der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des gerichtlich gestellten Antrags festgelegt. Tritt demgegenüber die Güterstandsbeendigung durch notariellen Vertragsschluss zwischen den Eheleuten ein, kommt § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB zum Tragen. Einigen sich die Eheleute allerdings in einem notariellen Vertrag über die künftige Gütertrennung, ggfs. verbunden mit einer Zugewinnausgleichszahlung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sich auch über den Stichtag für die Berechnung der Zugewinnausgleichszahlung einigen. Die praktische Relevanz des § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB ist mithin gering. vgl. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1387 Rn. 2
Beendigung des Güterstandes
Mit der Beendigung des Güterstandes im Falle der Scheidung ist regelmäßig die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses oder aber die Rechtskraft der Entscheidung gemeint, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt (§ 1388 BGB).
Klageerhebung
Die Klageerhebung bzw. hier die Antragseinreichung bei Gericht erfolgt mit Rechtshängigkeit des Verfahrens, d.h. mit Zustellung des Antrags an die Gegenseite.
Die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache tritt ein, wenn einer der Ehegatten während des laufenden Verfahrens verstirbt. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1387 Rn. 5; Prütting-Wegen-Weinreich/Weinreich, BGB, 1. Aufl. (2006), § 1387 Rn. 4
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in diesen Fällen durch Tod und nicht durch gerichtliche Entscheidung beendet. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, greift also § 1371 Abs. 2 BGB, kann er dann gleichwohl Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich auch hypothetisch zur Gütertrennung der Eheleute geführt hätte. § 1387 BGB gilt dann analog. MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. (2013), § 1388 Rn. 5
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