(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2064
Persönliche Errichtung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2065 Bestimmung durch Dritte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle